Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 27Artikel 2, Paragraph 27
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Wahl der Direktvergabe
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Eine Direktvergabe ist nur zulässig,
bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 30 000 Euro nicht erreicht,
bei allen übrigen Leistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20 000 Euro nicht erreicht,
bei Dienstleistungen gemäß Anhang IV sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes im Hinblick auf die Eigenart der Leistung oder des in Frage kommenden Bieterkreises nicht zweckmäßig ist, oderbei Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes im Hinblick auf die Eigenart der Leistung oder des in Frage kommenden Bieterkreises nicht zweckmäßig ist, oder
wenn es sich um aus Gemeinschaftsmitteln kofinanzierte Projekte handelt und
eine Einladung zur Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche erfolgte, oder
transnationale Lenkungsgremien eingerichtet wurden bzw. mehrere Mitgliedstaaten an der Verwirklichung des Projektes beteiligt sind, oder
diese Projekte von der Kommission nach Durchführung eines Auswahlverfahrens akzeptiert wurden.
(2)Absatz 2,Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten. Die bei der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 gegebenenfalls eingeholten Vergleichsangebote sind entsprechend zu dokumentieren.Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß Absatz eins, maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten. Die bei der Durchführung eines Verfahrens gemäß Absatz eins, gegebenenfalls eingeholten Vergleichsangebote sind entsprechend zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031789